Corporate Governance Kodex Dezember 2008
Entsprechens-Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der edel AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008
Durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz wurde im Jahre 2002 ein neuer § 161 in das Aktiengesetz eingefügt, der Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet werden. Der DCGK unterliegt einem kontinuierlichen Kontroll- und Anpassungsprozess durch die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Bei Abgabe der letzten Entsprechens-Erklärungen der Gesellschaft im Dezember 2007 galt die Kodex-Fassung vom 14. Juni 2007. Am 8. August 2008 wurde im elektronischen Bundesanzeiger eine geänderte Kodex-Fassung vom 6. Juni 2008 veröffentlicht.
Den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 wurde und wird seit Abgabe der letzten Erklärung mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
1. Übermittlung auf elektronischen Weg
Der DCGK empfiehlt in Ziffer 2.3.2., dass allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind.
Die edel AG vertritt die Ansicht, dass die zusätzliche Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung auf elektronischem Wege nicht praktikabel ist. Nach der Vorschrift des § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG müssen die Einberufung der Hauptversammlung sowie die Einberufungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Eine Ersetzung dieser Information durch elektronische Übertragung ist unzulässig, vgl. § 30 b Abs. 3 WpHG. Eine zusätzliche Übermittlung im elektronischen Wege wäre aus Sicht der Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und praktisch nicht durchführbar, da ihr die Namen und Email-Adressen der Aktionäre nicht vollständig zur Verfügung stehen.
2. Stimmrechtsvertretung
Der DCGK empfiehlt in Ziffer 2.3.3 die Unterstützung des Vorstandes und der Gesellschaft für die Bestellung von Stimmrechtsvertretern von Aktionären, insbesondere auch während der Hauptversammlung.
Die edel AG ist der Auffassung, dass eine effiziente Wahrnehmung der Aktionärsinteressen in ihrer Hauptversammlung durch die Aktionärsvertretungen und durch die von Aktionären gegebenen Bankvollmachten ausreichend gewährleistet ist. Der durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter verursachte zusätzliche administrative und kostenverursachende Aufwand kann daher bei der Gesellschaft vermieden werden.
3. Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Entgegen der Empfehlung des DCGK in Ziffer 3.8 sieht die Haftpflichtversicherung der edel AG für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (sog. Directors’ and Officers’ Liability Insurance - D&O) keinen Selbstbehalt vor.
Die edel AG ist nicht der Auffassung, dass durch die Vereinbarung eines solchen Selbstbehalts die Leistungsbereitschaft, Motivation oder Verantwortung ihrer Organmitglieder verbessert werden kann.
4. Berücksichtigung anspruchsvoller, relevanter Vergleichsparameter bei Aktienoptionen
Der DCGK empfiehlt in Ziffer 4.2.3 Satz 6, dass Aktienoptionen für den Vorstand auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein sollen.
Im Jahre 2000 sowie 2003 hat die Hauptversammlung der edel AG eine Vergütungskomponente für den Vorstand und für Geschäftsführungsmitglieder in Form von Wandelschuldverschreibungen beschlossen. Die edel AG hat damit einen aus ihrer Sicht auch die Interessen der Aktionäre berücksichtigenden Leistungsanreiz für die Schlüsselmitarbeiter und eine zusätzliche Bindungswirkung des Vorstandes an die edel AG geschaffen. Sie ist nicht der Ansicht, dass eine Verknüpfung der Ausübungsregelungen der Wandelschuldverschreibungen mit anderen anspruchsvollen, relevanten Vergleichsparameter (wie z.B. eine Anknüpfung an die Wertentwicklung eines Aktienindexes) einen verbesserten Aktionärsschutz oder eine weitere Anreizwirkung für ein größeres Engagement der Ausübungsberechtigten bewirken kann.
5. Vereinbarung einer Begrenzungsmöglichkeit für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen (Cap)
Weiter empfiehlt der DCGK in Ziffer 4.2.3 Satz 7, dass für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für das langfristige Anreizsystem vereinbaren soll.
Als langfristiges Anreizsystem für den Vorstand der edel AG dient das Wandelschuldverschreibungen-Programm. Eine Begrenzungsmöglichkeit dieses Anreizsystems, die an außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen gebunden ist, wird von der edel AG nicht für erforderlich erachtet. Bereits die Ausübung der Wandelschuldverschreibungen für die Berechtigten ist an zahlreiche Bedingungen gebunden. So besteht stets eine Wartefrist bei der Ausübung der Aktienoptionen ab dem Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung und das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Wandlungsrechts in einem Anstellungsverhältnis zur edel AG steht und dieses auch nicht gekündigt wurde.
6. Angaben über die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
Ziffer 4.2.4 in Verbindung mit Ziffer 4.2.5 des DCGK sehen vor, dass Angaben zur Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung unter Namensnennung im Corporate Governance Bericht offengelegt werden soll.
Der Verhaltensregel zur Veröffentlichung dieser Angaben zur Gesamtvergütung des einzigen Vorstandsmitglieds Michael Haentjes im Corporate Governance Bericht wird für das Geschäftsjahr 2007/2008 weiter entsprochen und auch künftig entsprochen werden.
7. Bildung von Ausschüssen des Aufsichtsrats
Nach Ziffer 5.3.1 DCGK soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.3.2 DCGK einen Prüfungsausschuß (audit committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlußprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlußprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befaßt. Soweit Ausschüsse bestehen, soll gemäß Ziffer 5.2 DCGK der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich Vorsitzender der Ausschüsse sein, die die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten.
Der Aufsichtsrat der edel AG besteht aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei Personen. Eine Bildung von Ausschüssen erscheint daher unter Berücksichtigung der "spezifischen Gegebenheiten" bei der Gesellschaft als nicht sinnvoll, da bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat durch eine Ausschussbildung (mit einer Mindestpersonenzahl von 3) keine Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit möglich ist.
8. Nominierungsausschuss
Der DCGK empfiehlt in Ziffer 5.3.3., dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bildet, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.
Die edel AG vertritt die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses überflüssig ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. In diesem Fall ist die Empfehlung des DCGK – wie es auch im juristischen Schrifttum einmütig vertreten wird – unanwendbar. Gleichwohl weist die edel AG vorsorglich auf die Abweichung hin.
9. Beratungsaufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrates bei wesentlichen Mitbewerbern
Der DCGK empfiehlt in Ziffer 5.4.2 Satz 4, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben sollen.
Derzeit sind zwei Mitglieder des Aufsichtsrates als Rechtsanwälte tätig, die in ihrer beruflichen Eigenschaft persönlich oder als Mitglieder ihrer Anwaltskanzlei Beratungsaufgaben für mögliche wesentliche Wettbewerber übernehmen können. Die edel AG ist der Ansicht, dass die Arbeit des Aufsichtsrates der edel AG von den Erfahrungen und dem Wissen dieser Rechtsanwälte profitiert, gerade weil diese umfassende Beratungsaufgaben innerhalb der Tonträger- und Musikbranche vornehmen. Eine Beschränkung im Sinne der Empfehlung des DCGK würde daher im Aufsichtsrat der edel AG zu einem von der Gesellschaft nicht gewünschten Ausschluss dieser Erfahrungen innerhalb des speziellen Unternehmensumfeldes führen.
10. Unabhängige Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat
Gemäß Ziffer 5.4.2 Sätze 1 und 3 des DCGK sollen dem Aufsichtsrat eine nach dessen Einschätzung ausreichende Anzahl von unabhängigen Mitgliedern angehören (Satz 1), wobei ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen ist, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet (Satz 2).
Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates sind als Rechtsanwälte tätig, die entweder persönlich oder als Mitglieder ihrer Rechtsanwaltskanzlei Beratungsleistungen für die Gesellschaft erbringen. Hierbei dienen gerade die speziellen rechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen dieser Aufsichtsratsmitglieder in der Musik- und Tonträgerbranche der Beratung und Kontrolle des Vorstands der Gesellschaft. Die Beratungsleistungen dieser Aufsichtsratsmitglieder erreichen nach Einschätzung des Gesamtaufsichtsrats auch kein finanzielles Ausmaß, dass ihre persönliche Unabhängigkeit beeinträchtigt
11. Angaben über die sonstigen Vergütungen der Gesellschaft für Beratungsaufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrates
Der DCGK empfiehlt in Ziffer 5.4.7 Satz 7, dass die von Unternehmen gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen an Aufsichtsratsmitglieder, individualisiert im Corporate Governance Bericht gesondert angegeben werden sollen.
Der Verhaltensregel zur Veröffentlichung dieser Angaben wird für das Geschäftsjahr 2007/2008 im Corporate Governance Bericht entsprochen und auch künftig entsprochen werden.
12. Veröffentlichung von Konzerabschluss und Zwischenberichten
Der DCGK empfiehlt in Ziffer 7.1.2 Satz 3 die Veröffentlichung des Konzernabschlusses binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende sowie die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums.
Nach Ansicht der edel AG ist eine Einhaltung der Fristen der Empfehlung des DCGK mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand für die Gesellschaft verbunden.
Hamburg, 15. Dezember 2008
Für den Vorstand Michael Haentjes Für den Aufsichtsrat Walter Lichte
